Fallbeispiele Eichenprozessionsspinner
Zuständigkeiten im öffentlichen Raum
Nach starkem EPS-Befall in Parks wie Wilhelm‑von‑Siemens‑Park und Jungfernheide warnten Berliner Bezirke (Spandau, Charlottenburg-Wilmersdorf u. a.) öffentlich. Schulen, Spielplätze und ein Freibad wurden gesperrt. Warnschilder wurden flächendeckend angebracht, teils bis zum Abschluss der Bekämpfung. Das Bezirksamt teilte mit, dass es für die Bäume auf öffentlichen Flächen zuständig sei. Zum Artikel; mehr dazu auch auf Berlin.de
In einem Beschluss von 2021 (Az. 3 M 169/21) stellte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt klar: Behörden dürfen bei der Anordnung zur EPS-Bekämpfung nicht automatisch den Verwalter eines Grundstücks verpflichten, wenn auch der Eigentümer in Frage kommt. Im konkreten Fall wurde eine Verwalterin zur Nestbeseitigung herangezogen, ohne dass das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder her. Nachzulesen bei Openjur.de
Privatgrundstück = Privatproblem?
Im Jahr 2018 entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 1 A 94/15 MD), dass eine Kommune die Kosten für die Entfernung von Eichenprozessionsspinner-Nestern auf einem Privatgrundstück nicht auf den Eigentümer abwälzen darf, wenn keine konkrete Gefährdung für Dritte bestand. Der Befall lag abseits öffentlicher Wege, eine unmittelbare Gefahr sei nicht nachgewiesen worden. Die Stadt musste dem Kläger rund 3.600 Euro erstatten. Die ganze Geschichte bei urteile.de.
Doch es geht auch anders: Im Juni 2025 entschied das Verwaltungsgericht Leipzig (Az. 3 L 603/25 u. a.), dass Grundstückseigentümer Eichenprozessionsspinner-Nester auf behördliche Anordnung hin entfernen müssen – auch in einem Naturschutzgebiet. Warnschilder oder Absperrungen reichten nicht aus, da der Gesundheitsschutz Vorrang habe. Die Kläger hatten argumentiert, es bestehe keine akute Gefahr. Das Gericht sah das anders: Die Anordnung sei auch ohne Verschulden zulässig, solange eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen ist. Stern berichtet.
Auch im Saarland ging ein Prozess zu Ungunsten des Eigentümers aus: Das Oberverwaltungsgericht Saarland entschied am 3. August 2023 (Az. 2 A 137/22), dass ein Privateigentümer verpflichtet ist, Eichenprozessionsspinner-Nester fachgerecht zu beseitigen. Die Begründung lautete, dass dadurch keine Baumzerstörung stattfinde und die Gesundheit Dritter geschützt werde. Das Gericht bestätigte damit die Kostentragungspflicht des Eigentümers – auch auf Privatgrundstücken – weil von den Nestern eine reelle Gesundheitsgefahr ausgehe. Mehr beim Bürgerservice Saarland.